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 Förderverein Spittel e.V. Großengottern

 

Satzung

Förderverein „Spittel" Großengottern

 

                                                                Präambel

In dem Förderverein „Spittel" Großengottern haben sich interessierte Bürger von Großengottern zusammengeschlossen, um ein einzigartiges Ensemble - das ehemalige Hospital „St. Andreas" mit Kirche, Krankenhäuschen und Schuppen - vor dem Verfall zu bewahren und dieses seltene Zeugnis der örtlichen Sozialgeschichte durch eine objektgemäße Nutzung der Allgemeinheit wieder zu erschließen.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Förderverein „Spittel" Großengottern. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in 99991 Großengottern.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein erfüllt den Zweck des Zusammenwirkens mit allen an der Denkmalpflege, dem Denkmalschutz und der Erhaltung historischer Bande Interessierten. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

(1)   Bestandssicherung und Rekonstruktion von Kapelle, Hospital, Nebengebäuden und Außenanlagen.

(2)   Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, auch durch Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen.

(3)   Das gesamte Ensemble soll durch objektgemäße Nutzung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(4)   Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Firmen, Organisationen und Vereinen, welche ihr Interesse bekunden.

 

 

§3

 

Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4)   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

(6)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4

Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2)  Ordentliches Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden.

(3)  Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie unterstützen und fördern jedoch den Zweck des Vereins.

(4)  Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn sich das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befindet. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

 

§5

 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bzw. bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


(3)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§6

 

Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt insbesondere über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins sowie über die Änderung der Satzung. Zu diesem Zweck nimmt sie Vorschläge und Berichte entgegen.

(2)   Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt werden.

(3)   Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich, - per E-Mail und soweit eine solche nicht bekannt ist, per Postdienst - unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

(4)   Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse allgemeiner Art kann in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder fassen. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von % der anwesenden Mitglieder.

(5)   Der Vorsitzende des Vereines oder ein stellvertretender Vorsitzender leitet die Versammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die alle Beschlüsse sowie eine Anwesenheitsliste enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§7

Der Vorstand

(1)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2)   Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden

b)  dem1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)  dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d)  dem Schriftführer

e) dem Kassierer

f)  bis zu 5 Beisitzern mit je einem Vertreter der

-  politischen Gemeinde

-  Kirchengemeinde

-  Milden Hopffgartenschen Stiftung

(3)   Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. und 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinschaftlich der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Der 1. und 2. Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Intern wird geregelt, dass diese von der Vertretungsmöglichkeit nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der § 181 BGB kommt innerhalb des Vereins nur nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Anwendung.

(4)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)   Entscheidungen in Finanzangelegenheiten des Vereines trifft der Vorstand mehrheitlich, wobei alle Stimmen gleichwertig sind.

 

§8

 

Kassenprüfung

 

Aufgabe des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers ist es, jährlich mindestens einmal eine Prüfung der Bücher und der Kasse vorzunehmen und dar­über der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§9

 

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

§ 10

 

Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Großengottern.


(2) Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§11

 

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. Es wird eine entsprechende Neuregelung getroffen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

 

§12

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Mühlhausen. Satzung in der Fassung vom 12.02.2013 beschlossen.   

Registerzeichen :  VR450432                                                                                        

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